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Grundsätzlich kann der Dienstwagenfahrer zwischen zwei Methoden wählen, nach denen die Kosten seines Dienstwagens und damit umgekehrt sein sogenannter geldwerter Vorteil berechnet werden. Zur Auswahl stehen die Pauschalmethode und die Nachweismethode.
Besteuerung aufgrund der pauschalen Nutzungswerte (Pauschalmethode)
Nach der Pauschalmethode setzt das Finanzamt monatlich ein Prozent des Fahrzeugwertes an, um sämtliche Privatfahrten abzugleichen. Als anzusetzender Preis gilt der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung plus Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer.
Auch ein gebraucht gekaufter Dienstwagen schlägt steuerlich mit dem damaligen Neupreis zu Buche.
Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Im Gegenzug können die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wochenend-Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind zeitlich unbefristet steuerfrei.
Besteuerung nach Auflistung der tatsächlich entstandenen Kosten über ein Fahrtenbuch (Nachweismethode)
Die Nachweismethode erfordert das Führen eines detaillierten Fahrtenbuchs. Es muss enthalten, wann, warum und wohin dienstlich gefahren wurde und wer anlässlich eines Termins getroffen wurde. Der Kilometerstand ist zu Beginn und am Ende jeder Fahrt zu notieren. Für Privatfahrten reicht die Kilometerangabe. Kraftstoff- und Werkstattkosten sowie Versicherung müssen mit Quittungen belegt werden. Versteuert werden nur die Ausgaben, die privat erfolgen. Auch hier können Sie die Fahrten ins Büro als Werbungskosten absetzen. Zwischen den beiden Versteuerungsmethoden kann frei gewählt werden.
Bei häufigen Privatfahrten und einem neuen Firmenwagen ist die pauschale Variante zu empfehlen. Wer häufig dienstlich unterwegs ist oder einen älteren Wagen fährt, für den empfiehlt sich das Fahrtenbuch.
Der Steuerpflichtige kann zwischen den Methoden frei wählen, ist dann aber an die gewählte Methode während des Wirtschaftsjahres gebunden. Wird die Nachweismethode aber abgebrochen oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den gesetzlichen Anforderungen, gilt automatisch die Pauschalmethode.
Die Finanzbehörden gehen dann davon aus, dass ein Auto ein Dienstwagen ist, wenn er zum Betriebsvermögen eines Unternehmens bzw. des Unternehmers gehört. Davon ist auszugehen, wenn der Wagen mindestens zur Hälfte dienstlich genutzt wird. Das gilt auch für gemietete oder geleaste Fahrzeuge. Wird der Wagen zu weniger als 50 Prozent dienstlich genutzt, gilt er als Privatfahrzeug. Damit erscheint er nicht in den Büchern des Unternehmens. Beruflich bedingte Kosten muss der Steuerpflichtige anders geltend machen, zum Beispiel über die Entfernungspauschale oder über Kostennachweis.
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